In der Rechtsprechung wird ein Fahrzeug als fabrikneu angesehen, wenn es aus Neuteilen zusammengesetzt und unbenutzt ist und solange das Modell unverändert weitergebaut wird. Ferner muss ausgeschlossen sein, dass das verkaufte Fahrzeug keine durch längere Standzeiten bedingte Mängel aufweist und unbeschädigt ist. Schließlich dürfen zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein im September 2011 produzierter Mercedes CL 500 bei Abschluss des Kaufvertrages im September 2012 noch als Neufahrzeug verkauft werden durfte. Da das Fahrzeug im Übrigen keinerlei Mängel aufwies, musste es der Käufer vereinbarungsgemäß abnehmen.
Urteil des OLG Hamm vom 16.08.2016
Aktenzeichen: 28 U 1140/15
Pressemitteilung des OLG Hamm