Der Käufer eines Neuwagens ist berechtigt, die Abnahme und Bezahlung des Wagens zu verweigern, bis der Händler einen vorhandenen Schaden, auch wenn dieser geringfügig ist (hier: Delle in der Fahrertür), auf seine Kosten beseitigt hat. Der Käufer muss sich nicht mit einer vom Händler angebotenen Kaufpreisminderung abspeisen lassen.
Urteil des BGH vom 26.10.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 211/15
DAR 2017, 31