Zumindest bei einem hochpreisigen und sportlich ambitionierten Pkw (hier 309 kW / 420 PS) stellt nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Motorleistung in Höhe von 8,09 Prozent und nach einer anderen Berechnungsmethode sogar um 11 Prozent, einen wesentlichen Mangel des erworbenen Neuwagens dar, der den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Urteil des LG Wuppertal vom 16.11.2010
Aktenzeichen: 16 O 134/08
NJW-RR 2011, 1076
DAR 2011, 533