Springt bei einem als Neuwagen erworbenen Pkw nach 18 Monaten regelmäßig der sechste Gang heraus und kann nach einem Sachverständigengutachten ein Bedienungsfehler ausgeschlossen werden, liegt eine herstellungsbedingte Getriebeschwäche vor, die den Käufer zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Käufer nicht alle Inspektionen hat durchführen lassen, wenn dies für den aufgetretenen Fehler bedeutungslos ist.
Auf den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises musste sich der Käufer jedoch den so genannten Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dieser betrug bei während der Nutzungszeit zurückgelegten 58.000 Kilometern immerhin 22.390 Euro (0,67 Prozent des Kaufpreises je 1.000 km).
Urteil des OLG Koblenz vom 08.03.2007
Aktenzeichen 5 U 1518/06
DAR 2007, 462/06
OLGR Koblenz 2007, 271