Das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ 3 U 236/07) hat entschieden, dass die fehlende Kurzstreckentauglichkeit bei Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter als erheblicher Mangel anzusehen ist, wenn der Käufer angibt, den Wagen nahezu ausschließlich im Stadtverkehr einsetzen zu wollen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil nun aufgehoben. Nach derzeitigem Stand der Technik sind Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern aller Hersteller für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, da für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb normalerweise nicht erreicht wird. Daher schreiben alle Hersteller vor, dass von Zeit zu Zeit eine so genannte Regenerationsfahrt über eine längere Strecke mit flottem Tempo durchgeführt wird.
Der Käufer konnte sich in dem entschiedenen Fall auch nicht darauf berufen, von dieser generellen „Schwäche“ bei Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter nichts gewusst zu haben. Denn es kommt weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand der Käuferseite an. Maßgebend ist vielmehr allein, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Soweit das Fahrzeug keinen speziellen, außergewöhnlichen Mangel aufweist, muss der Käufer es daher behalten.
Urteil des BGH vom 04.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 160/08
BGH online