Nach über einem Jahr und nach ca. 60.000 zurückgelegten Kilometern verlangte der Erwerber eines Mazda Neuwagens wegen diverser Mängel die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Bei näherem Hinsehen erwiesen sich jedoch sämtliche Reklamationen als überzogen oder völlig unbegründet. Der Defekt an der Klimaanlage war mit einem Aufwand von 200 Euro zu beheben, die Geltendmachung „ungewöhnlicher Fahrgeräusche“ war zu vage und die übrigen Beanstandungen, Fehlen von Warndreieck und Verbandskasten, unzureichende Innenraumreinigung, Werbeaufkleber an der Heckscheibe sowie mangelnde Einweisung bei der Übergabe des Fahrzeugs kamen zu spät und betrafen nur Bagatellen, die keinerlei Auswirkungen auf die Fahrsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hatten. Die Klage des Autofahrers scheiterte daher auf voller Linie.
Urteil des LG Coburg vom 22.01.2007
Aktenzeichen: 14 O 462/06
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