Ein unerheblicher, nicht behebbarer Mangel eines Neufahrzeugs, der die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig ist (hier: Klackgeräusch beim Schaltvorgang) kann eine (geringfügige) Minderung des Kaufpreises, nicht jedoch einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.03.2013
Aktenzeichen: 1 U 38/12 – 11
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