In den ersten zu diesem Problemkreis veröffentlichten Entscheidungen sind die Landgerichte Bochum und Münster zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Käufer eines mit einer sogenannten Schummelsoftware ausgestatteten Pkws kein Recht zum Vertragsrücktritt zusteht.
Zunächst bestand kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug mangelhaft war. In ihm war eine Umschaltlogik verbaut, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb geringere Emissionswerte vortäuscht, als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann. Demgegenüber besteht bei einem die Prüfstandswerte nicht manipulierenden Fahrzeug die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt.
Gleichwohl hielten beide Gerichte einen Rücktritt des Klägers gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für ausgeschlossen, da der Mangel unerheblich ist. Dieser ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ohne großen finanziellen Aufwand behebbar (circa 100 Euro). Nach dem vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Maßnahmenplan beläuft sich der Mangelbeseitigungsaufwand auf nur knapp ein Prozent des Neupreises und liegt damit deutlich unterhalb der Bagatellgrenze.
Urteil des LG Bochum vom 16.03.2016
Aktenzeichen: I-2 O 425/15 – BB 2016, 770
Urteil des LG Münster vom 14.03.2016
Aktenzeichen: 11 O 341/15 – DAR 2016, 274