Bereits kurze Zeit nach dem Kauf eines Diesel-Neuwagens kam es mehrfach zu Störungen, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der Käufer darin eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs sah, vertrat der Händler die Auffassung, dies entspreche dem Stand der Technik. Da der Kunde das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere.
Das Oberlandesgericht sah in der fehlenden Kurzstreckentauglichkeit ebenfalls einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs. Auch wenn ein Sachverständiger im Prozess darlegte, dass die aufgetretenen Probleme auch bei Dieselfahrzeugen anderer Hersteller auftreten könnten, ließen die Richter keinen Zweifel daran, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise seitens des Kfz-Herstellers oder des Händlers davon ausgehen kann, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor – ebenso wie eines mit Benzinmotor – grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar ist. Der Käufer durfte den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gefahrenen Kilometer zurückgeben.
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.06.2008
Aktenzeichen: 3 U 236/07
NJW-RR 2008, 1077
DAR 2008, 477