Fünf Monate nach dem Kauf eines Neuwagens stellte der Käufer fest, dass Wasser in den Kofferraum sickerte. Als die Versuche des Verkäufers, das Leck abzudichten, scheiterten, verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Dem Oberlandesgericht Karlsruhe reichte der Mangel als Rücktrittsgrund aus. Zwar wäre das Problem mit einem Reparaturaufwand von 300 Euro zu beheben gewesen. Das Gericht berücksichtigte jedoch auch etwaige Folgeschäden wie durch den Wassereintritt mögliche Korrosionsschäden, die die Lebensdauer des Autos verringern könnten.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2009
Aktenzeichen: 4 U 148/07
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe