Tritt bei einem neu gekauften, hochwertigen Wohnmobil (Kaufpreis über 100.000 Euro) innerhalb kürzester Zeit ein Motorschaden auf, der den Einbau eines neuen Motors (Reparaturkosten über 8.000 Euro) erforderlich macht, muss sich der Käufer nicht auf den Austausch des Motors einlassen. Er kann vielmehr die Lieferung eines anderen Neufahrzeugs verlangen.
Das Landgericht Duisburg räumte in seiner Urteilsbegründung zwar ein, dass das Fahrzeug beim Einbau eines werksneuen Motors technisch keinen Wertverlust erleiden würde. Bei einem späteren Weiterverkauf des Wohnmobils würde sich der Motoraustausch jedoch negativ auf den zu erzielenden Verkaufserlös auswirken.
Urteil des LG Duisburg vom 25.06.2012
Aktenzeichen: 3 O 18/12
DAR 2012, 525