Weist ein Neuwagen Mängel auf, kann der Käufer für die Zeit der Reparatur die Stellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verlangen. Lehnt der Käufer den vom Händler angebotenen Wagen ab, kann er nicht stattdessen – wie bei einem unverschuldeten Unfallschaden – die Zahlung von Nutzungsausfall für die Reparaturdauer verlangen.
Beschluss des LG Hamburg vom 11.05.2009
Aktenzeichen: 309 S 21/09
NJW 2009, 3660