Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, kann bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen zurückverlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen für diesen Fahrzeugkauf noch laufenden Kredit ablöst.
Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das von dem Kfz-Händler übernommene Altfahrzeug rückgängig zu machen ist. Die Vereinbarung über das Altfahrzeug bildet im vorliegenden Fall mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Einheit. Entscheidend ist die Interessenlage der Parteien. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens ist die Interessenlage dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können; das ist auch dem Käufer bewusst.
Hinweis: Eine Auszahlung des Geldbetrags für das Altfahrzeug kommt danach nur in Betracht, wenn dieses vom Händler bereits weiterverkauft wurde.
Urteil des BGH vom 20.02.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 334/06
Betriebs-Berater 2008, 397