Kann der Eintritt von Feuchtigkeit ins Wageninnere eines neuen Pkws der Luxusklasse (hier Range Rover) trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden, stellt dies einen nicht unerheblichen Mangel dar, der den Käufer auch noch ein Jahr nach dem Kauf zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Interessant ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Sachverständigen im Zivilprozess durch eine relativ einfache Maßnahme zumindest vorläufig gelang, das Fahrzeug abzudichten. Dies spielte – so das Gericht – für das Rücktrittsrecht keine Rolle. Maßgeblich für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nämlich allein der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Ein Festhalten an der Rücktrittserklärung stellt in einem solchen Fall grundsätzlich auch kein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Käufers dar.
Urteil des BGH vom 05.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 166/07
ZGS 2008, 444