Weist ein Neuwagen massive Startprobleme auf, die sich in der Weise äußern, dass sich der Wagen in unregelmäßigen Abständen und zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten nur mit Zeitverzögerungen von 5 bis 20 Minuten starten lässt, stellt dies einen wesentlichen Mangel dar und berechtigt den Käufer nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Vertrag. Unerheblich ist dabei, welcher Komfortklasse der Neuwagen zuzurechnen ist, denn die Anlassfähigkeit eines Fahrzeugs ist in jedem Fall von elementarer Bedeutung, da die wesentlichen Funktionen eben im Starten, Fahren, Parken, wieder Starten etc. bestehen.
Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags kann der Käufer den Kaufpreis zurückerstattet verlangen. Er muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer in Abzug bringen lassen, wobei Fahrten von und zu Werkstätten, die er zum Zwecke der Nachbesserungsversuche unternommen hat, unberücksichtigt bleiben.
Urteil des OLG München vom 26.10.2011
Aktenzeichen: 3 U 1853/11
DAR Heft 4/2012, Seite IV