Weist ein Neuwagen erhebliche Mängel auf, die trotz mehrerer Nachbesserungsversuche des Verkäufers nicht beseitigt werden konnten, ist der Käufer berechtigt, die Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen. Dieses Recht besteht jedoch nicht bei sogenannten Bagatellmängeln, deren Beseitigung weniger als ein Prozent des Kaufpreises ausmachen würde. Trotz Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze kann sich die Erheblichkeit eines Mangels ausnahmsweise aber auch aus seiner subjektiven Bedeutung für den Käufer ergeben.
Dies bejahte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei einem Neuwagen, bei dem deutlich hörbare klappernde Geräusche aus dem Bereich der Vorderradaufhängung noch nach ca. 20 Nachbesserungsversuchen vorhanden waren. Auch wenn die Beseitigungskosten als geringfügig einzustufen waren, hielt es das Gericht für unzumutbar, mit einem möglicherweise verkehrsunsicheren Pkw fahren zu müssen.
Auf den vom Händler zurückzuzahlenden Kaufpreis von 33.000 Euro musste sich der Käufer allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Wagen bereits zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die das Gericht auf ca. 13.000 Euro bezifferte.
Urteil des OLG Frankfurt vom 28.02.2013
Aktenzeichen: 3 U 18/12
Pressemitteilung des OLG Frankfurt