Weist der Kaufgegenstand einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung bzw. Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In der Regel wird die Bagatellgrenze anhand des Wertes des Mangels im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis ermittelt. Unabhängig vom Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung scheidet die Annahme von Unerheblichkeit dann aus, wenn sich dem konkreten Vertrag entnehmen lässt, dass der betreffende Qualitätsaspekt für den Käufer besonders wichtig sein sollte.
Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Oldenburg beim Kauf eines Premium-Pkws an, der ausdrücklich mit einem Raucherpaket als Zubehör bestellt wurde. Bei der Auslieferung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug (Neupreis circa 135.000 Euro) über keinen beleuchteten Aschenbecher verfügte. Da eine Nachrüstung nicht möglich und dem Käufer, der die Wichtigkeit des Zubehörs beim Kauf ausdrücklich betont hatte, das Aufstellen einer Aschenbecherdose nicht zumutbar war, sprach ihm das Gericht das Recht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu. Der Verkäufer musste den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile für die bis dahin gefahrenen Kilometer zurückerstatten.
Urteil des OLG Oldenburg vom 10.03.2015
Aktenzeichen: 13 U 73/14
RdW Heft 8/2015, Seite III
MDR 2015, 584