Der Käufer eines Neuwagens, der auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen eine größere Anzahl von Mängeln aufweist (sogenanntes Montagsauto), kann das Fahrzeug ohne eine weitere Fristsetzung gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Nach der Definition des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich dann um ein „Montagsauto“, wenn der Wagen wegen seiner auf Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und zu erwarten steht, dass er den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird, also letztlich irreparabel ist.
In dem konkreten Fall lehnte das Gericht das Vorliegen eines „Montagswagens“ bei einem Mercedes Pkw ab, da von den reklamierten Mängeln letztlich nur sechs übrig blieben, die erst rund drei bis vier Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftraten. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass bei dem Neuwagen eine „ungenügende Verarbeitungsqualität“ vorliegt oder er von solch schlechter Qualität ist, dass künftig eine Mangelfreiheit nicht zu erreichen wäre. Der Käufer hätte daher dem Verkäufer nochmals die Möglichkeit der Nachbesserung geben müssen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.03.2011
Aktenzeichen: I-3 U 47/10
DAR 2011, 324
MDR 2011, 723
Unter einem „Montagsauto“ versteht man grundsätzlich ein Fahrzeug mit Verarbeitungsfehlern. Daneben gibt es auch die generelle Fehleranfälligkeit bestimmter Komponenten. Zum Beispiel gilt das BMW E36 Klimabedienteil als störanfällig. Sofern dieses Teil erstmalig in einem BMW-Fahrzeug defekt wird, kann nicht mehr BMW in Anspruch genommen werden, da der E36 bereits ab 1998 von seinem Nachfolger, dem BMW E46, abgelöst wurde. Wesentlich moderner sind da die modernen Hybridelektrokraftfahrzeuge