Ein Pauschalreisender konnte seine Reise erst einen Tag nach dem eigentlichen Beginn antreten. Den Hinflug am Vortag hatte er verfallen lassen. Als er am nächsten Tag zum Flughafen kam, um seine Reise mit einem anderweitig organisierten Hinflug zu beginnen, teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass sein Rückflug bereits storniert und mittlerweile vergeben war.
Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, dass das bloße Nichterscheinen am Flughafen nicht ohne weiteres als Kündigung gewertet werden kann. Bei einer Pauschalreise, die aus mehreren Einzelleistungen (z.B. Hinflug, Hotel, Rückflug) besteht, bedarf es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, um annehmen zu können, dass ein Reisender den gesamten Reisevertrag gekündigt hat. Der Urlauber konnte daher einen Großteil des Reisepreises zurückverlangen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 30.08.2007
Aktenzeichen: 2-24 S 39/07
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