Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt und besetzt dieser eine freie Stelle trotz vorhandener Eignung mit einem anderen Mitarbeiter, erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung, da er vom Arbeitgeber nicht mehr erfüllbar ist. Auch ein Schadensersatzanspruch, der auf Verlängerung der Arbeitszeit gerichtet ist, besteht in derartigen Fällen nicht. Eine auf Geldentschädigung gerichtete Klage ist allenfalls dann begründet, wenn die Nichtberücksichtigung des Arbeitnehmers eine schuldhafte Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt.
Urteil des BAG vom 18.07.2017
Aktenzeichen: 9 AZR 259/16
NZA 2017, 1401