Ein Verkehrszeichen, das aufgrund der Witterungsverhältnisse (z.B. Schneeverwehung oder starker Bewuchs durch Bäume oder Sträucher) nicht sichtbar ist, verliert seine rechtliche Wirksamkeit. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm jedenfalls für einen ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer.
Beschluss des OLG Hamm vom 30.09.2010
Aktenzeichen: III-3 RBs 336/09
NZV 2011, 94