Nimmt der Mieter eine Untervermietung ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters vor, verletzt er seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Ob diese Vertragsverletzung jedoch auch den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist. So hielt der Bundesgerichtshof die Kündigung eines Mieters einer Studentenwohngemeinschaft für unwirksam, der sein Zimmer weitervermietete, nachdem der Vermieter auf sein entsprechendes Anschreiben nicht reagiert hatte. Da es in derartigen WGs zu häufigen Mieterwechseln kommt, wertete das Gericht das Verhalten des Gekündigten nicht als bewusste Missachtung der Vermieterinteressen, sondern lediglich als formelles Fehlverhalten.
Urteil des BGH vom 02.02.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 74/10
MDR 2011, 347
NJW 2011, 1065