Wer die betriebliche Arbeitszeiterfassung zu seinen Gunsten manipuliert und die Stempeluhr betätigt oder betätigen lässt, obwohl die Arbeit tatsächlich erst später aufgenommen wird, begeht einen schweren Vertrauensbruch, der in aller Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dies gilt auch, wenn ein Kollege zu einem solchen Verhalten angestiftet wird.
Handelt es sich im konkreten Fall jedoch nur um Zeitdifferenzen von wenigen Minuten und auch nicht um einen systematischen Arbeitszeitbetrug, muss einer Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Die sofortige Kündigung kann der Arbeitgeber auch nicht dadurch rechtfertigen, dass damit ein vertragswidriges Verhalten anderer Arbeitnehmer verhindert werden, also ein Abschreckungseffekt erreicht werden soll und der betroffene Arbeitnehmer dabei stellvertretend für die anderen Arbeitnehmer „geopfert“ wird. Derartige Bräuche sind dem Kündigungsrecht fremd.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 29.03.2011
Aktenzeichen: 2 Sa 533/10
BB 2011, 1588