Eine Fluggesellschaft weigerte sich, einen zusätzlichen Koffer eines Fluggastes zu befördern. Das Angebot, den Koffer mit einem anderen Flug nachzuschicken, lehnte der Mann ab. Er verweigerte den Flug ohne seinen Koffer. Auch seine Frau und das gemeinsame Kind traten daraufhin trotz des ausdrücklichen Angebots, die mitreisenden Personen befördern zu wollen, den Flug nicht an. Später verlangte der hartnäckige Kunde für seine Frau und das Kind eine Ausgleichsentschädigung wegen Nichtbeförderung.
Das mit der Sache befasste Amtsgericht Geldern hielt ein Beförderungsangebot nur in krassen Ausnahmefällen für völlig unannehmbar. Dies wäre beispielsweise bei der Beförderung eines minderjährigen Kindes ohne Begleitung einer erwachsenen Person der Fall. Hier jedoch hätte das Kind zusammen mit seiner Mutter den Flug ohne Weiteres antreten können. Die grundlose Ablehnung dieses Beförderungsangebots führte daher zum Verlust des Ausgleichsanspruchs.
Urteil des AG Geldern vom 03.08.2011
Aktenzeichen: 4 C 628/10
NJW-RR 2011, 1685