Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel rechtzeitig anzuzeigen, wird laut Bundesgerichtshof vermutet, dass der Reisende die Mängelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.
Grundsätzlich ist insoweit auch eine Verweisung auf den Reiseprospekt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters ausreichend, sofern die jeweilige Fundstelle genau bezeichnet wird. Ohne diese konkrete Angabe liegt kein ordnungsgemäßer Hinweis vor. Der Kunde kann dann seine Minderungsansprüche auch noch nach Ablauf der Anzeigefrist geltend machen.
Urteil des BGH vom 21.02.2017
Aktenzeichen: X ZR 49/16
MDR 2017, 565