Ein nicht sorgeberechtigter Vater darf ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter keine Fotos des gemeinsamen Kleinkindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen. Dadurch wird das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt. Ist der Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Das gilt zumindest so lange, bis der Minderjährige so einsichtsfähig ist, dass er selbst über die Verwendung seiner Bilder entscheiden kann.
Urteil des AG Menden vom 03.02.2010
Aktenzeichen: 4 C 526/09
CR 2010, 539