Die Verhängung eines Bußgeldes wegen Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a Abs. 1 StVG kommt nur in Betracht, wenn ein bauartzugelassenes, geeichtes Atemalkoholmessgerät verwendet wurde und dabei die Verfahrensbestimmungen genau eingehalten wurden.
Wird bei der Verwendung des Atemalkoholmessgeräts „Dräger Alcotest 7110 Evidential“, bei dem in der Gebrauchsanleitung eine 20-minütige Wartezeit zwischen Trinkende und Atemalkoholtest und vor der Abgabe der Atemprobe zusätzlich eine 10-minütige Kontrollzeit eingehalten sein muss, in der jedwede Aufnahme von Speisen und Getränken unzulässig ist, gegen die Gebrauchsanleitung verstoßen, weil der betroffene Kraftfahrer während der 10-minütigen Kontrollzeit ein Glas Wasser getrunken hat, kann die Atemalkoholmessung nicht verwertet werden. Eine Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt kommt in derartigen Fällen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der gemessene Wert weit über dem Grenzwert liegt.
Beschluss des AG Riesa vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 1 OWi 703 Js 36868/13
DV 2014, 200
jurisPR-VerkR 2/2015 Anm. 4