Die Nichtbeachtung der Regeln einer Internetplattform durch einen Internethändler, wonach ein Anbieter nicht mehr als drei identische Angebote einstellen darf, stellt nach Auffassung des Landgerichts Bochum keinen Wettbewerbsverstoß dar. Die Missachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Plattformbetreiber und den Nutzern der Internetseite vereinbarten Grundsätze erfüllt nicht den Tatbestand einer gezielten Behinderung von Wettbewerbern im Sinne des § 4 Ziff. 10 UWG.
Urteil des LG Bochum vom 16.06.2010
Aktenzeichen: I-13 O 37/10
JurPC Web-Dok. 162/2010