Auch in Bussen gilt für Insassen uneingeschränkt eine Anschnallpflicht, sofern das Fahrzeug mit Sicherheitsgurten ausgestattet ist. Erleidet ein unangeschnallter Fahrgast dadurch eine Verletzung, dass der Busfahrer zu schnell über ein Fahrbahnhindernis fährt (hier Bahngleise) und wäre die Verletzung bei Befolgung der Anschnallpflicht vermeidbar gewesen, muss sich der Businsasse ein Mitverschulden (hier 30 Prozent) anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 14.05.2012
Aktenzeichen: I-6 U 187/11
NJW-Spezial 2012, 425
MDR 2012, 1029