Der Bundesgerichtshof hat nach der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach vertraglich eingeräumte, zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vollständigen vorzeitigen Darlehensrückzahlung unberücksichtigt bleiben sollen, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Kündigt der Bankkunde den Kredit vorzeitig, müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung daher die Sondertilgungen berücksichtigt werden, zu denen der Kreditnehmer bei regulärem Ablauf des Kreditvertrags berechtigt gewesen wäre (hier jährlich 5 Prozent der Darlehenssumme).
Urteil des BGH vom 19.01.2016
Aktenzeichen: XI ZR 388/14
RdW 2016, 207