Ein Ehepaar schloss, nachdem es sich getrennt und der Ehemann einen Scheidungsantrag eingereicht hatte, eine umfassende Scheidungsvereinbarung. Da beide Eheleute hinsichtlich ihrer Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung bei einer Scheidung Nachteile befürchteten, betrieben sie das Verfahren nicht weiter. Das Scheidungsverfahren lag ganze 21 Jahre lang „auf Eis“, bis der Ehemann schließlich verstarb. Die Witwe stritt nunmehr mit den Kindern des Verstorbenen um dessen Erbe. Diese beriefen sich auf die Vorschrift des § 1933 BGB. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wertete das Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags über die Dauer von 21 Jahren als Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des § 1933 BGB. Dies hatte zur Folge, dass die „Nochehefrau“ zusammen mit den Kindern gesetzliche Erbin wurde.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 24.08.2010
Aktenzeichen: 5 W 185/10
MDR 2011, 50
ErbR 2011, 30