Insbesondere in Bausachen werden vor allem zur Feststellung von Baumängeln häufig selbstständige Beweisverfahren durchgeführt. Vor der Einleitung eines solchen Verfahrens sollte sich der Antragsteller jedoch darüber im Klaren sein, ob er einen vom Gericht vor Beauftragung eines Sachverständigen angeforderten Auslagenvorschuss bezahlen kann.
Denn grundsätzlich hat der Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Er muss dann die angefallenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren des Verfahrensgegners übernehmen.
Urteil des BGH vom 14.12.2016
Aktenzeichen: VII ZB 29/16
BauR 2017, 591