Ein Hauseigentümer bestellte bei einem Münchner Künstler eine Installation, um sein Treppenhaus zu verschönern. Als Vorgabe wurde lediglich gemacht, dass sich die Ausführung an Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren sollte. Der Auftraggeber legte jedoch Wert auf ein eigenständiges Werk. Als Preis wurden 4.500 Euro vereinbart. Als das Kunstwerk fertig und im Haus installiert war, gefiel es dem Auftraggeber nicht; er verweigerte die Zahlung.
Das Amtsgericht München stellte fest, dass das Kunstwerk den gemachten Vorgaben entsprach. Da der Auftraggeber keine näheren Vorgaben für die Ausführung gemacht hatte, durfte der Künstler das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit schaffen. Somit war die Ausführung nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist es Sache des Bestellers, der einen Künstler beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut zu machen. Er trägt das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Der Künstler konnte daher den vereinbarten Preis in voller Höhe verlangen.
Urteil des AG München vom 19.04.2011
Aktenzeichen: 224 C 33358/10
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