Der Bundesgerichtshof hält die Sicherheitsübereignung des gesamten Warenbestandes eines Unternehmens zugunsten der kreditgebenden Bank jedenfalls dann wegen der damit verbundenen Benachteiligung der anderen Gläubiger für sittenwidrig und damit nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung bei dem Unternehmen erkennbar bereits Insolvenzreife, jedenfalls aber Sanierungsbedürftigkeit vorlag.
Urteil des BGH vom 12.04.2016
Aktenzeichen: XI ZR 305/14
ZInsO 2016, 1201