In der Satzung eines Vereins mit dem satzungsgemäßen Zweck der Förderung des Verbraucherschutzes, Umweltschutzes, der Landschaftspflege und der Kunst und Kultur war geregelt, dass die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich stattzufinden hat und unter Einhaltung einer bestimmten Frist durch Veröffentlichung im Vereinsblatt mit Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einzuberufen ist. Entgegen dieser zwingenden Regelung wurde zu einer vorgesehenen Mitgliederversammlung nicht über die Vereinszeitschrift eingeladen. Stattdessen wurde den Mitgliedern der Termin zunächst per E-Mail-Newsletter mitgeteilt und sodann mittels Infopost der Deutschen Post über den Versammlungstermin informiert.
Der Bundesgerichtshof erklärte auf Klage eines Vereinsmitglieds die in der Mitgliederversammlung getroffenen Entscheidungen aufgrund des Satzungsverstoßes für nichtig. Ein Einberufungsmangel kann nur dann unerheblich sein, wenn der Verein nachweist, dass die Entscheidung auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre. Dies konnte nicht nachvollziehbar belegt werden.
Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2013
Aktenzeichen: 8 U 20/13
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