Darf aufgrund eines landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetzes in einem vor der Einführung des Gesetzes gepachteten Lokal nicht mehr oder nur eingeschränkt geraucht werden, liegt kein Mangel vor, der den Pächter zur Minderung des Pachtzinses oder gar zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigen würde.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Verpächter nur die Nutzungsmöglichkeit des Lokals im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht eine branchenübliche Nutzung. Beide Vertragsparteien müssen dabei damit rechnen, dass es in der Folgezeit zu Gesetzesänderungen kommen kann.
Urteil des OLG Koblenz vom 18.11.2009
Aktenzeichen: 1 U 579/09
NZM 2010, 83
NJW-RR 2010, 203