Ein anlässlich einer Betriebsschließung erstellter Sozialplan enthielt die Regelung, dass Mitarbeiter, die älter als 58 Jahre alt sind, eine erheblich geringere Abfindung erhalten als ihre jüngeren Kollegen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah in dieser Abstufung weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Die Überlegung des Arbeitgebers, dass ältere Arbeitnehmer wegen der nahenden Rente die Nachteile der Kündigung besser auffangen können als die jüngeren, hielten die Richter für durchaus sachgerecht.
Urteil des LAG Hannover vom 13.07.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 274/07
DStR 2007, 1776