Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist berechtigt, einen Nießbrauch an dem eigenen Grundstück zu bestellen, ohne dass es des Nachweises eines berechtigten Interesses an der Bestellung bedarf.
Hinweis: Mit der Eintragung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück versuchen Grundstückseigentümer sich einer drohenden Zwangsvollstreckung zu entziehen. Bestenfalls kann dadurch jedoch nur eine – wenn auch nicht unerhebliche – Verzögerung erreicht werden. Denn im Falle der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Nießbrauchsbestellung anfechten.
Beschluss des BGH vom 14.07.2011
Aktenzeichen: V ZB 271/10
NJW 2011, 3517
DNotZ 2012, 137