Ein Bauvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie „miteinander stehen und fallen“ sollen. Eine Beurkundung des Bauvertrages ist bereits dann erforderlich, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt und nicht auch umgekehrt.
Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn der Bauvertrag vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrages nicht mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrages identisch sind, die Parteien des Bauvertrages aber übereinstimmend davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb von dem Bauvertrag abhängt.
Urteil des BGH vom 22.07.2010
Aktenzeichen: VII ZR 246/08
WM 2010, 1817
BauR 2010, 1754