Die weit verbreitete Nutzung von IT-Geräten hat auch in der Rechtsprechung Niederschlag gefunden. So stellt das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07) fest, dass „informationstechnische Systeme allgegenwärtig und für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung“ sind. Auch für das Oberlandesgericht München (1 W 2689/09) gehört die „ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf“.
Das Verwaltungsgericht Gießen schloss sich dieser Einschätzung an und zählt ein privat genutztes Notebook zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen oder Sachen, die dem Haushalt dienen, und daher nicht einer Pfändung durch Gläubiger (hier Finanzamt) unterliegen.
Beschluss des VG Gießen vom 08.07.2011
Aktenzeichen: 8 L 2046/11
NJW 2011, 3179