Ist ein Grundstück in einen vorderen und einen hinteren Teil aufgeteilt worden und mussten daher die Leitungen zur Versorgung des hinteren Hauses durch den Keller des vorderen Gebäudes verlegt werden, muss der vordere Eigentümer auch notwendige Sanierungsarbeiten an den Leitungen auf seinem Grundstück und in seinem Haus dulden. Einschränkungen dieses sogenannten Notleitungsrechts ergeben sich für den Bundesgerichtshof nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen.
Urteil des BGH vom 26.01.2018
Aktenzeichen: V ZR 47/17
ZfIR 2018, 422