Für den Bundesgerichtshof stellt es einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar, wenn auf der Packung mit Kaffeekapseln lediglich die Anzahl der Kapseln angegeben ist. Vielmehr muss für jede Kapsel der Grundpreis, also der Preis je 100 Gramm oder Kilogramm Kaffee aufgeführt werden. Nur so ist es dem Verbraucher möglich, einen Vergleich der Kaffeekapseln mit anderem Kaffee, also auch mit Pulverkaffee in loser Verpackung vorzunehmen.
Dieser Vergleich ist nur gewährleistet, wenn auf der Verpackung steht, wie viel Kaffee in der einzelnen Kapsel enthalten ist und wie viel dieser kostet, also unter Angabe des Grundpreises. Die Karlsruher Richter gaben der von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Elektrofachmarkt, der die Kaffekapseln in der beanstandeten Form angeboten hatte, erhobenen Unterlassungsklage statt.
Urteil des BGH vom 28.03.2019
Aktenzeichen: I ZR 85/18
BB 2019, 961