Einem Medienunternehmen wurde durch eine titulierte Unterlassungsverpflichtung die weitere Veröffentlichung eines bestimmten Berichts untersagt. Daraufhin wurde der Bericht aus der Mediathek entfernt und die Betreiber der gängigen Suchmaschinen, u.a. Google, zur Löschung angewiesen. Als der beanstandete Bericht später unvorhergesehen über die Videoplattform YouTube auftauchte, machte der Unterlassungsgläubiger die in der Unterlassungsverfügung vorgesehene Vertragsstrafe geltend. Das Oberlandesgericht Celle hielt den Anspruch jedoch nicht für begründet und führte zur Begründung Folgendes aus:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Bezogen auf Verstöße durch Veröffentlichungen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Darüber hinaus bestand keine Verpflichtung, eine anlassunabhängige Suche nach einer möglichen Weiterverbreitung des Beitrags auf der Videoplattform YouTube vorzunehmen.
Beschluss des OLG Celle vom 21.08.2017
Aktenzeichen: 13 W 45/17
WRP 2017, 1390