Nimmt ein Verbraucher die Möglichkeit war, eine Anschaffung mit einem unentgeltlichen Darlehensvertrag (sogenannte „0%-Finanzierung“) zu finanzieren, liegt kein Verbraucherdarlehen vor, da das Gesetz insoweit einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzt. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucher – anders als bei einem Verbraucherdarlehen – auch dann zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, wenn er den Kaufvertrag wegen erheblicher Mängel der Kaufsache (hier in einem Baumarkt erworbene Türen) rückgängig gemacht hat. Unabhängig von der Höhe der Rückerstattung des Kaufpreises kann daher die Bank die Zahlung des an den Verkäufer ausbezahlten Nettodarlehensbetrags verlangen.
Urteil des BGH vom 30.09.2014
Aktenzeichen: XI ZR 168/13
BB 2014, 2835