In drei Fällen hat das Oberlandesgericht Dresden im August 2015 entschieden, dass Müttern, die mangels Bereitstellung einer kommunalen Kinderbetreuung der von ihnen beabsichtigten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht im gewünschten Umfang nachkommen konnten, keine Schadensersatzansprüche gegenüber der jeweiligen Kommune zustehen. Dies wurde damit begründet, dass der Anspruch auf Bereitstellung eines Kita-Platzes nicht den Müttern, sondern deren Kindern zusteht.
Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nicht und hob die Urteile auf, da auch gegenüber den Eltern eine Amtspflichtverletzung vorliegt, wenn die Kommunen einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung schuldhaft keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen. Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens besteht zugunsten der Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins, welchen der öffentliche Träger widerlegen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn trotz aller Bemühungen nicht genügend qualifiziertes Personal gefunden werden konnte oder nicht zu verantwortende Bauverzögerungen eingetreten sind. Finanzielle Engpässe bei der Gemeinde reichen aber nicht aus. Zur Klärung der Schuldfrage wurden die Angelegenheiten nun an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil des BGH vom 20.10.2016
Aktenzeichen: III ZR 278/15, 302/15, 303/15
Pressemitteilung des BGH