Grundsätzlich greifen die Mängelrechte des Bestellers erst bei Abnahme des Werkes oder dem Eingreifen einer entsprechenden Abnahmefiktion ein. Vor dieser „Markierung“ kann der Besteller sein Gewährleistungsrecht aus §§ 634 ff. BGB daher nur in Ausnahmefällen geltend machen.
Für eine derartige Ausnahme nennt das Oberlandesgericht Köln folgende Beispielsfälle: Wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert, der Auftraggeber die Abnahme wegen Mängeln ablehnt oder der Auftraggeber das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Grundsätzlich aber steht es dem Besteller nicht zu, vor Abnahme in den Ablauf der Arbeiten des Unternehmers einzugreifen.
Beschluss des OLG Köln vom 12.11.2012
Aktenzeichen: 11 U 146/12
NJW 2013, 1104
NZBau 2013, 306