Klagt ein Kapitalanleger wegen eines Beratungsfehlers auf Schadensersatz, sollte er sämtliche Aspekte vorbringen, aus denen sich sein Anspruch herleiten lässt. Denn ist seine Klage wegen eines Beratungsfehlers bei Beteiligung an einem Fonds einmal abgewiesen worden, ist er nicht berechtigt, erneut eine Schadensersatzklage wegen eines anderen Fehlers des Anlageberaters zu erheben. Der Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Rechtsverstoßes in demselben Beratungsgespräch steht die Rechtskraft des bereits ergangenen Urteils entgegen.
Urteil des BGH vom 22.10.2013
Aktenzeichen: XI ZR 42/12
WM 2013, 2216
ZIP 2013, 2281