Nach dem Rechtsberatungsgesetz steht einem Rechtssuchenden bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze ein Anspruch auf „Rechtsberatung Minderbemittelter“ zu. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, stellt das zuständige Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem sich der Ratsuchende an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann. Beratungshilfe kann bei mehreren gleich gelagerten Fällen jedoch nur einmal bewilligt werden.
Hat ein Antragsteller wegen angeblicher illegaler Aktivitäten in Internettauschbörsen von verschiedenen Anwaltskanzleien, die jeweils von Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken beauftragt worden waren, im Laufe von zwei Monaten mehrere Abmahnschreiben erhalten, denen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt waren, kann ihm nur für den ersten Fall Beratungshilfe gewährt werden. Für die weiteren Fälle bestand kein Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe, da der Abgemahnte nach der ersten Angelegenheit, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, selbst hätte tätig werden und die Forderungen abwehren können.
Beschluss des BVerfG vom 30.05.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 3151/10
JurPC Web-Dok. 169/2011
NJW 2011, 2711
Rpfleger 2011, 526