Vulkanausbrüche können, wie der im April 2010 aktiv gewordene isländische Vulkan Eyjafjallajökull zeigt, zu erheblichen Beeinträchtigungen des Flugverkehrs führen. Kommt es infolge von Aschewolken zu Flugausfällen, handelt es sich nach Meinung des Amtsgerichts Köln um – vergleichbar mit extremen Unwettern – außergewöhnliche Umstände mit der Folge, dass Flugreisende nur Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises für den ausgefallenen Flug haben und keine weiteren Ersatzleistungen, wie z.B. Übernachtungskosten, verlangen können.
Daran ändert auch nichts, dass die Deutsche Luftsicherung von der verhängten Luftraumsperrung Sichtflüge innerhalb Deutschlands ausgenommen hat. Ein Flugreisender muss akzeptieren, dass eine Fluggesellschaft von dieser Ausnahmeregelung keinen Gebrauch macht. Sichtflüge sind stets mit höheren Risiken verbunden als Instrumentenflüge, da ein Durchfliegen von Wolken vermieden werden muss und zudem die erhöhte Gefahr von Vogelschlag und Zusammenstößen mit Kleinflugzeugen besteht. Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung dürfte es nicht sein, die Luftfahrtunternehmen unter dem Druck der Ausgleichszahlungspflicht zu riskanten Flugmanövern zu verleiten. Im Ergebnis konnte der Fluggast nur den Ersatz des Ticketpreises für seinen ausgefallenen Flug von München nach Hamburg verlangen.
Urteil des AG Köln vom 18.05.2011
Aktenzeichen: 132 C 314/10
Wirtschaftswoche Heft 23/2011, Seite 139