Die Verwendung sogenannter „Mogelpackungen“ verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ab welcher verminderten Füllmenge von einer „Mogelpackung“ gesprochen werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt stets vom Einzelfall ab. Ist der Inhalt von außen nicht sichtbar, reicht bisweilen eine Abweichung von einem Drittel.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandete nun den Vertrieb eines in Frankreich hergestellten Frischkäses unter dem Handelsnamen „Rondelé“ in Deutschland. Die Verpackung des Produktes bestand aus einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung betrug mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Wegen dieser eklatanten Abweichung war es für das Gericht unbeachtlich, dass die tatsächliche Füllmenge an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 Gramm angegeben war, da gleichwohl die Gefahr bestand, durch die Größe und Form der Verpackung Verbraucher zu verleiten, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.03.2015
Aktenzeichen: 4 U 196/14
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe